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Satzung

des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer - Vereins Wetter und Umgebung e. V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen:
    "Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer - Verein e. V. Wetter und Umgebung" und ist zuständig für das Stadtgebiet Wetter und die benachbarten Orte.
  2. Der Verein ist unter Wahrung seiner Selbstständigkeit Mitglied eines Landesverbandes.
  3. Sitz und Erfüllungsort des Vereins ist 58300 Wetter
  4. Der Verein bezweckt, die gemeinsamen, berechtigten Interessen seiner Mitglieder zu fördern und zu wahren.
    Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
    Zur Erfüllung dieser Aufgabenstellung obliegt es ihm besonders, den Zusammenschluss der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer zu betreiben.

 

§ 2 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen namentlich folgende gelten:

  1. Abhaltung von Vorträgen und Besprechungen über wichtige, den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer sowie das Mietverhältnis und Wohnungseigentum betreffende Vorgänge in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung.
  2. Einreichung von Gesuchen und Anträgen an die gesetzgebenden Körperschaften, Staats- und Gemeindebehörden.
  3. Förderung aller Bestrebungen, die eine gerechte Verteilung der dem Grundeigentümer auferlegten Steuern und Gemeindelasten sowie eine Erleichterung und Verbesserung des Hypothekenwesens herbeizuführen imstande ist.
  4. Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder in allen Wohnungs- und Grundeigentümer betreffenden Angelegenheiten.
  5. Leistung von adäquater interner und externer Öffentlichkeitsarbeit. Zur Deckung der Kosten sind von der Geschäftsstelle angemessene Gebühren zu erheben.
    Um die Betreuung der Mitglieder zu gewährleisten ist der Verein berechtigt, Zweigstellen zu errichten.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung durch gewählte Prüfer zu erfolgen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum oder ein sonstiges dingliches Recht (insbesondere Erbbaurecht) verfügen, eines der vorgenannten Rechte anstreben, oder die Vereinsinteressen wahrnehmen und fördern wollen. Für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt aufgrund eines Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Bei Vereinsfusionen oder Verbindungen ist für die aufzunehmenden Mitglieder keine Beitrittserklärung erforderlich. Stirbt eine natürliche Person als ordentliches Mitglied, so wird die Mitgliedschaft auf die Erben bzw. Vermächtnisnehmer übertragen, soweit diese im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bzw. als Vermächtnisnehmer nach Vollziehung des Vermächtnisses das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht (insbesondere ein Erbbaurecht) an einem bebauten oder unbebauten Grundstück erwerben. Vorstehende Regelung gilt ebenfalls, wenn eine natürliche Person als ordentliches Mitglied das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zu seinen Lebzeiten im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch sog. Übertragsvertrag auf eine andere natürliche oder juristische Person überträgt.
  3. Zur Erfüllung aller sich aus der Mitgliedschaft gegenüber den Mitgliedern ergebenden Pflichten des Vereines können die Mitgliedsdaten für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert und übermittelt werden.
  4. Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um das Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Kündigung
      Die Kündigung ist erstmals nach 2-jähriger Mitgliedschaft und nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Sie ist der Geschäftsstelle bzw. dem Vorstand spätestens 6 Monate vor Abschluss schriftlich anzuzeigen.
      Im Falle des Todes eines Mitgliedes haben seine Erben bzw. Vermächtnisnehmer das Recht, die in § 4 Abs. 2 Satz 3 der Satzung begründete Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht zum nächstzulässigen Termin ausgeübt wird.Diese Regelung gilt auch für Einzelrechtsnachfolger im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 4 der Satzung.Die mit dem Erben bzw. Vermächtnisnehmer fortgesetzte Mitgliedschaft endet mit Ausschlagung der Erbschaft bzw. des Vermächtnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.Beiträge, die das laufende Kalenderjahr betreffen, sind in voller Höhe zu zahlen und werden nicht erstattet.
       
    2. durch Ausschließung
      Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes.
      • Bei Schädigung des Ansehens oder Belange des Vereins oder desHaus-, Wohnungs- und Grundeigentums,
      • bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach der Satzung obliegenden Pflichten,
      • bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe.

        Ausschluss und Gründe sind dem Mitglied schriftlich im eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 4 Wochen Beschwerde, die schriftlich zu begründen ist, erhoben werden. Die Frist läuft ab Zustellungszeitpunkt der Ausschlussentscheidung.Über Beschwerden und Streitigkeiten innerhalb des Vereins entscheidet auf Antrag der Betroffenen ein Ausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Landesverband.Er soll vor seinem Beschluss die beteiligten Mitglieder und Vertreter des Vereinsvorstandes hören.
         

  6. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Rechte auszuüben, die ihnen in der Mitgliederversammlung, bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen. Die Mitglieder können die Einrichtung des Vereins und dessen Rat und Unterstützung in Anspruch nehmen. Diese Hilfe ist unverbindlich und lässt keine Haftungsansprüche an den Verein entstehen. Die Mitglieder erhalten die Zeitschrift des Landesverbandes. Für die Vertretung vor Behörden und Gerichten sowie für die Anfertigung von Schriftsätzen und dergl. hat das Mitglied die dem Verein oder dessen Einrichtungen aus dieser Tätigkeit entstandenen Kosten und Auslagen zu erstatten.
  2. Der Verein haftet nicht für die Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Obliegenheiten gegenüber den Mitgliedern bedient.
  3. Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt den Bestimmungen der jeweils gültigen Vereinssatzung.

 

§ 6 Beiträge

  1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern eine Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge. Auf Vorschlag des Vorstandes setzt die Mitgliederversammlung die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresmitgliederbeitrages fest. Die Art der Erhebung kann der Vorstand durch eine Beitragsordnung bestimmen.
  2. Die laufenden Beiträge sind jährlich im Voraus zu leisten.
  3. Bei "Vereinsaufnahmen" (Fusionen) kann der Vorstand für die neu aufgenommenen Mitglieder eine zeitlich befristete Beitragsübergangsregelung oder Sonderbeitragszahlung festsetzen.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vereinsvorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier weiteren Beisitzern. Darüber hinaus können interessierte Mitglieder in beratender Funktion vom Vorstand berufen (kooptiert) werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter. Dem Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er ist nach außen allein vertretungsberechtigt. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die laufenden Geschäfte nach den Beschlüssen des Vorstandes zu führen. Als Vorstandsmitglied kann auch der jeweilige Geschäftsführer gewählt werden.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Bei einmütiger Zustimmung ist die Wahl durch Zuruf zulässig.
  3. Gewählt werden können nur natürliche Personen.
  4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes nimmt der Vereinsvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vor. Scheidet zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist in der innerhalb eines Monats einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
  5. Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Wie die Anordnung von Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Vereines. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist 5 Tage vorher schriftlich vom Vereinsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Schatzmeister, einzuberufen. Bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern ist der Vorstand beschlussfähig. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  6. Der Verlauf der Vorstandssitzung und die Beschlüsse sind durch eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind, zu beurkunden.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Tag und Zeit setzt der Vorsitzende fest. Sie dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereines zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegen insbesondere:
    1. Die Wahl des Vereinsvorstandes,
    2. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,
    3. die Erteilung der Entlastung für den Vereinsvorstand,
    4. die Wahl der Rechnungsprüfer sowie eines Stellvertreters für die Dauer eines Geschäftsjahres,
    5. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    6. die Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
    7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    8. die Beschlussfassung über Vereinsaufnahmen bzw. Fusionen,
    9. die Auflösung des Vereins.
       
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
    1. das Interesse des Vereines es erfordert,
    2. drei Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt.
       
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind nebst Begründung spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Das Zugangsdatum ist für die Fristberechnung maßgeblich.
  4. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
  5. Die Mitgliederversammlung muss schriftlich oder durch die Tages- bzw. Verbandszeitung einberufen werden. Zwischen dem Tag der Mitgliederversammlung und dem Tag der Einberufung müssen mindestens 14 Tage liegen. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, abgesehen von den Vorschriften in den §§ 10 und 12 dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung; auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerber statt. Ergibt die Stimmenzahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  8. Für diejenigen Mitglieder, die ihre Beitragsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß für das laufende Geschäftsjahr erfüllt haben, ruht das Stimmrecht.

 

§ 10 Satzungsänderung

  1. Änderungen dieser Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge bekanntgegeben und ¾ der satzungsmäßigen Stimmen in der Mitgliederversammlung vertreten sind.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt unverzüglich die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Satzungsänderung beschließen kann.

 

§ 11 Geschäftsstelle

Zur Ausführung der Geschäfte kann der Verein eine Geschäftsstelle unterhalten. Es kann ein bezahlter Geschäftsführer und weiteres Personal eingestellt werden.

 

§ 12 Auflösung des Vereines

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Der Antrag kann auch von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder gestellt werden.
  2. Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und ¾ der Anwesenden ihre Zustimmung erteilt. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit ¾-Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
  3. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, von der der Beschluss über die Auflösung gefasst ist.

 

§ 12 a Datenschutzregelung

 1. Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein die für die Erfüllung der Vereinsaufgaben und die Durchführung der Mitgliedschaft notwendigen persönlichen Daten im gesetzlich         zulässigen Umfang auf.

2. Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein verarbeitet (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Löschung). Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine       Mitgliedsnummer zugeordnet. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.

3. Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch   geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme          Dritter geschützt werden.

4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger, den Zweck und die Dauer der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

5. Die personenbezogenen Daten werden, soweit sie nicht zur Durchführung der Mitgliedschaft oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.

 

§ 13 Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist das zuständige Amtsgericht, bei dem der Verein im Amtsregister eingetragen ist.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt anstelle der am 26. März 1981 geänderten Satzung.
Alle vorherigen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

 

 

Der Vorstand

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